Impressumspflicht

Auf jede Internetseite gehört ein Impressum. Welche Angaben gehören in ein Impressum? Braucht man eigentlich auch im Newsletter oder auf der Facebookseite eines?

1. Wer braucht es?

Alle „Dienstanbieter“ von „geschäftsmäßige[n], in der Regel gegen Entgelt angebotene[n] Telemedien“ müssen nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) ein Impressum in ihren Publikation vorhalten. Ebenso (nach § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag) alle Seiten, die (regelmäßig) journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte online stellen.

Praktisch heißt das, dass alle offiziellen Websites oder andere Publikationen (z.B. Newsletter, Facebookseiten, Blogs...) einer Kirchengemeinde oder einer anderen Herausgeberin ein Impressum brauchen.
Ausgenommen sind nur Seiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Das ist aber bei den wenigsten Seiten der Fall.

2. Was gehört hinein?

  1. Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Es sollte von der Startseite aus mit nur einem Klick auf „Impressum“ aufgerufen werden können.

  2. Grundangaben:
    1. Name und Anschrift
    2. Kontaktinfo: mindestens E-Mail und ein weiteres Kontaktmedium, in der Regel Telefon
    3. Rechtsform
    4. Vertretungsberechtigter
    5. Zusätzliche Angaben für bestimmte Diensteanbieter erforderlich! Z. B. falls vorhanden UStID oder Registereintragungen.

  3. Weitere Pflichtangaben für kirchliche Anbieter: Anzuwendendes Datenschutzrecht mit Link zur ausführlichen Datenschutzerklärung, Haftungsausschlüsse

  4. Wenn das Impressum auch für andere Seiten (z.B. Facebook-Seite) gilt, sollte dies ausdrücklich erwähnt werden

Impressum für die Baukastenseiten

In Ihrem Homepage-Baukasten finden Sie bereits ein vorgefertigtes Impressum.

Bitte ergänzen Sie das Impressum an den markierten Stellen durch Ihre eigenen Angaben. Ein nicht vollständig ausgefülltes oder gar fehlendes Impressum kann zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Hierfür sind dann die Homepagebaukasten-Nutzer haftbar zu machen.

Impressum in Newslettern

Auch Ihr Newsletter muss ein Impressum enthalten, um Sie vor eventuellen Abmahnungen zu schützen.

Ein redaktioneller Newsletter ist ein Mediendienst. Entsprechend gelten § 5 Telemediengesetz und § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag.

Ein kurzes Impressum ist ausreichend. Bitte geben Sie die redaktionell verantwortliche Person, eventuell die Institution, Adresse und E-Mail-Adresse an.

 

Impressumspflicht bei Social Media

Wird oft übersehen: Für Social-Media Auftritte gelten die gleichen Bedingungen wie für Webseiten - wer auf seiner Website ein Impressum hat, braucht bei Facebook & Co auch eines. Die Inhalte sind hier wie dort gleich, schwierig ist die Platzierung.

Gestaltung

Das Impressum kann ausgeschrieben erscheinen oder es kann ein Link platziert werden, z. B. auf das Impressum der Homepage. Der Begriff „Impressum“ muss erscheinen!
Hier ist darauf zu achten, das die Angaben dort auch auf den Social-Media Auftritt zutreffen (Firmenbezeichnung muss genau (!) gleich sein; Verantwortlicher der gleiche); falls dies nicht der Fall ist, muss das Impressum doch direkt auf der betreffenden Social-Media Plattform erscheinen.
Alternativ nennen Sie im verlinkten Impressum die Social-Media Profile, für die es gilt. Beispiel.

Platzierung

Das Impressum sollte mit einem Klick zugänglich sein, was bei vielen Social-Media Seiten nicht so ohne weiteres möglich ist. Hier einige Lösungen: 

  • Facebook: Seit März 2014 ist im Info-Bereich ein eigenes Feld enthalten.
    Oder so weit oben in den Infobereich einen Link auf das Homepage-Impressum setzen, dass dieser auf jeden Fall zu sehen ist.
  • Twitter und Instagram: Im Feld „Bio“, so weit oben, dass der Link auf jeden Fall zu sehen ist.