Das Urheberrecht schützt „persönliche geistige Schöpfungen“ (§ 2 (2) UrhG). Voraussetzung ist die "Schöpfungshohe", es muss also übers rein handwerkliche hinausgehen. Das trifft auf spontane Schnappschüsse vielleicht nicht zu - aber die sog. „verwandten Schutzrechte“ schützen auch weniger wertvolle Lichtbilder (§ 72 UrhG ).
Wer im Auftrag der Gemeinde beim Gemeindefest fotografiert, tut das in der Regel, um die Fotos später in irgendeiner Art zu veröffentlichen - er tritt die Nutzungsrechte ab (§ 79 UrhG).
- Mit allen Fotgrafierenden: Nutzungsrecht klären
Werden Fotos der Gemeinde uneingeschränkt zur Verfügung gestellt? Wenn nicht: Für welche Verbreitungsform werden sie zur Verfügung gestellt? Darf/soll das Bildmaterial nachbearbeitet werden? Am besten schriftlich festhalten!
- Wenn Pressevertreter kommen
Abklären: Wer und was soll fotografiert werden?
- Fotos von Privatleuten
Wenn Gemeindeglieder ihre Privataufnahmen bereitstellen: Ganz besonders deutlich machen, was mit den Bildern geschehen soll!
- Vorher festlegen: Wo soll veröffentlicht werden?
Internet: eigene Website, Facebook, Fotocommunity... Hier sind generell die AGB der Websites zu beachten. Manche Seiten nehmen zusammen mit den Fotos auch die Weiterverwertungsrechte in Anspruch. Hier ist eine besonders sorgsame Bildauswahl zu treffen. Das Internet vergisst nichts!
Print: Gemeindebrief; Zeitung... und
Vor Ort: Diaabend, Aushang im Gemeindehaus...
Auch hier muss gerfragt werden! Der große Unterschied: Ein Bild aus dem Schaukasten ist schnell entfernt und erreicht kein Millionenpublikum.
Pass- oder Bewerbungsfotos auf der eigenen Webseite
Auch bei Pass- oder Bewerbungsfotos haben die Fotografen Urheberrechte. Die Fotos dürfen zunächst nur für die naheliegenden Zwecke verwendet werden.
(Siehe ein Urteil des Landgerichts Köln: Weil das Gericht den Besteller des Porträts, verurteilte, die Nutzung des Bewerbungsfotos auf seiner beruflichen Website zu unterlassen, hat er mehr als 3000 Euro Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen: LG Köln, Urteil v. 20.12.2006, Az. 28 O 468/06)
Fazit: Auch hier sollte man sich alles schriftlich und möglichst konkret bestätigen lassen (Verwendung auf Website XY, bei Facebook).