Persönlichkeitsrecht

Das Kunsturhebergesetz (KUG) legt fest, dass man eine Erlaubnis braucht, wenn man Fotos von Personen veröffentlichen will: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (§ 22 KUG)
Als Bildnis gilt, wenn die Person erkennbar ist. Die Erkennbarkeit wird großzügig ausgelegt: Es reicht, wenn der Betreffende anhand von Haltung oder Kleidung identifizierbar ist.

"Wasserdicht" ist dabei eigentlich nur eine schriftliche Erklärung. Das ist ist in vielen Situationen nur schwer machbar.

Aber: Es gibt Ausnahmen!

- Die Einwilligung kann auch formlos erfolgen. Es gilt z. B. auch als Einverständniserklärung, wenn sich der Fotografierte in Position wirft.
Achtung: Die geplante Verwendung muss den Fotografierten klar sein (im Gemeindebrief, auf der Homepage...). Sagen Sie konkret, wozu Sie das Bild verwenden möchten.

- Aufnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen (§23 KUG: Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben...). Also auch ein Gemeindefest.
Achtung: Eine zufällige Ansammlung von Personen (Gruppenfoto) ist noch keine Veranstaltung.

Beispiel: Fußballstadion. Hier kann nicht jeder um Erlaubnis gefragt werden, die BesucherInnen müssen es in Kauf nehmen, in diesem öffentlichen Raum zufällig von der Kamera eingefangen zu werden. Ausnahme von der Ausnahme: Wenn jemand mit dem Teleobjektiv herangezoomt wird und eine "individuelle" Großaufnahme entsteht, kann der Fotografierte ein "berechtigtes Interesse" anmelden (§ 23 (2) KUG).

- Person als Beiwerk: Wenn jemand nur zufällig im Bild ist, wenn Sie z.B. ihre Kirche fotografieren.
Achtung: Wenn die Personen im Mittelpunkt stehen oder die Bildaussage bestimmen, sind sie nicht nur "Beiwerk".

- Promis müssen sich das Fotografieren in der Regel gefallen lassen. Auch hier gilt aber das Persönlichkeitsrecht und die Übergänge sind fließend. (siehe Wikipedia: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto eher muss sie eine Berichterstattung mit Bildern dulden.)
 Fazit: Höflich fragen schadet nie; und der Bürgermeister, der das Fest besucht, freut sich wahrscheinlich eher über die Publicity.

Verwendung

Die Erlaubnis ein Bild zu veröffentlichen, gilt nicht universell! Wenn die Verwendung für einen bestimmten Zweck gestattet wird (z. B. Website der Gemeinde), schließt das nicht die Verwendung auf anderen Plattformen ein (Facebook etc.). Es muss also die Erlaubnis für alle Verwendungszwecke eingeholt werden.

Tipps für die Praxis:

- Bei der Aufnahme von eher privaten Gesprächen und Nahaufnahmen: fragen, am besten vorher. Deutlich machen, wofür die Bilder verwendet werden sollen. Dabei lieber mehr als weniger nennen.

- Profi-Tipp: Ein Mini-Interview daraus machen und als Stimmungsbild vom Fest verwenden. Auch dabei nicht vergessen zu fragen, ob auch die Statements veröffentlicht werden dürfen.

- Gruppenbilder, auf denen die Personen nicht identifizierbar sind, sind unproblematisch.

- Evtl. schon im Vorfeld, z. B. auf dem Einladungsplakat, darauf hinweisen: Fotos gibt es später im Gemeindebrief, der Website etc. zu sehen

- Bei Unsicherheit auf Nummer sicher gehen: "zweifelhaftes" Material nicht veröffentlichen!
Merke: Situationen die für mich lustig wirken, können für den Betreffenden peinlich sein.

- Falls möglich, schriftlich: halten Sie vorgefertigte Einwilligungserklärungen bereit. Die Evangelische Kirche von Westfalen hat für die Verwendung im gemeindlichen Kontext entsprechende Formulare und Checklisten herausgegeben.